Warum der Klimageschwindigkeits-Bonus jedes halbe Jahr kleiner wird – und wer ihn überhaupt bekommt
Seit dem 21. Juli gibt es noch 16 Prozent. Ab Februar 2027 sinkt der Bonus in Vier-Punkte-Schritten, im August 2028 fällt er ganz weg. Welche alten Heizungen zählen und was das in Euro bedeutet.
Mit dem Neustart der KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) am 21. Juli 2026 ist der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 auf 16 % gesunken. Der Bonus ist als Anreiz gedacht: Wer eine fossile oder sehr alte Heizung früher ersetzt, als es technisch nötig wäre, bekommt einen Aufschlag auf die Grundförderung von 30 %. Laut KfW-Merkblatt sinkt er ab dem 1. Februar 2027 zu jedem 1. Februar und 1. August um vier Prozentpunkte, bei Anträgen ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt. Im selben Takt schrumpft die Obergrenze der förderfähigen Kosten. Wer den Bonus erhalten kann und was die Stufen in Euro bedeuten, im Überblick.
Wer den Bonus bekommen kann
Den Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten ausschließlich selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Gemeint sind Personen, denen das Haus oder die Eigentumswohnung ganz oder teilweise gehört und die dort zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind. Das Eigentum wird über den Grundbuchauszug belegt, die Selbstnutzung über die Meldebestätigung.
Zweite Bedingung ist die alte Heizung. Sie muss funktionstüchtig sein und zu einer dieser Gruppen gehören:
- unabhängig vom Alter: Ölheizungen, Kohleheizungen, Gas-Etagenheizungen und Nachtspeicherheizungen,
- mit Mindestalter: Gas- und Biomasseheizungen, deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Beim Mindestalter kommt es auf das Datum der Inbetriebnahme an, nicht auf das Baujahr des Hauses oder einzelner Bauteile. Das Merkblatt legt nicht im Detail fest, mit welchen Papieren das Alter belegt wird. Laut dem Ratgeberportal Energie-Fachberater eignen sich zum Beispiel ein Auszug aus dem Kehrbuch, die Abnahmebescheinigung des Schornsteinfegers oder ein Inbetriebnahmeprotokoll. Welche Unterlagen genügen, sollten Sie mit dem Fachbetrieb oder der Energieeffizienz-Expertin klären, die die „Bestätigung zum Antrag“ ausstellt – bevor der Antrag gestellt wird.
Wer leer ausgeht
- Vermieter: Für nicht selbst genutzte Wohnungen gibt es nur die Grundförderung von 30 %, weder Klimageschwindigkeits- noch Einkommens-Bonus.
- Ferienhaus oder Zweitwohnung: Selbstnutzung setzt Haupt- oder alleinigen Wohnsitz voraus, und laut Merkblatt kann nur eine Wohneinheit als selbstgenutzt gelten.
- Jüngere Gas- oder Biomasseheizung: Ein Gaskessel, der seit 15 Jahren läuft, erreicht die 20-Jahres-Grenze erst, wenn der Bonus längst ausgelaufen ist.
- Neubau: Der Zuschuss 458 ist für bestehende Wohngebäude gedacht, deren Bauantrag oder Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Knapp wird es bei Gaskesseln an der Altersgrenze. Ein Beispiel: Wurde ein Kessel im März 2007 in Betrieb genommen, ist er erst im März 2027 zwanzig Jahre alt. Ein Antrag zu diesem Zeitpunkt würde nach dem Stufenplan mit 12 % statt 16 % bezuschusst. Ist die alte Anlage bereits defekt, sollte vorab geklärt werden, ob sie noch als funktionstüchtig gilt.
Welcher Tag über den Satz entscheidet
Das KfW-Merkblatt ist hier eindeutig: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“. Weder das Datum der Vertragsunterschrift noch der Einbautermin oder der Tag der Zusage bestimmen den Bonussatz. Nach der Zusage bleiben laut Merkblatt 36 Monate Zeit, um das Vorhaben abzuschließen.
Der Stufenplan in einem Satz: 16 % bis 31. Januar 2027, 12 % ab 1. Februar 2027, 8 % ab 1. August 2027, 4 % ab 1. Februar 2028 und kein Bonus mehr ab 1. August 2028. Parallel sinkt die Obergrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit von 28.000 € um 750 € je Halbjahr, nach Angaben von ADAC und ZfK bis auf 22.000 € im Jahr 2030.
| Antragszeitraum | Kostenobergrenze | Bonus | A: Satz | A: Zuschuss | B: Satz | B: Zuschuss |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 21.07.2026–31.01.2027 | 28.000 € | 16 % | 46 % | 12.880 € | 70 % (rechn. 76 %) | 19.600 € |
| ab 01.02.2027 | 27.250 € | 12 % | 42 % | 11.445 € | 70 % (rechn. 72 %) | 19.075 € |
| ab 01.08.2027 | 26.500 € | 8 % | 38 % | 10.070 € | 68 % | 18.020 € |
| ab 01.02.2028 | 25.750 € | 4 % | 34 % | 8.755 € | 64 % | 16.480 € |
| ab 01.08.2028 | 25.000 € | 0 % | 30 % | 7.500 € | 60 % | 15.000 € |
Modellrechnung. Annahmen: selbstnutzende Eigentümer, Einfamilienhaus, Austausch einer förderfähigen Altanlage, Angebotspreis 32.000 € (die Kostenobergrenze begrenzt daher in jedem Zeitraum), Grundförderung 30 %, Höchstsatz 70 %. Beispielhaushalt A: zu versteuerndes Einkommen 60.000 €, kein Einkommens-Bonus. Beispielhaushalt B: zu versteuerndes Einkommen 35.000 €, Einkommens-Bonus 30 %. Einkommen und Preis gleichbleibend angenommen. Nicht berücksichtigt: der für 2027 angekündigte Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen aus EU-Fertigung und die angekündigte niedrigere Grundförderung für Geräte aus Nicht-EU-Produktion (Details offen). Quellen: KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026), ADAC, ZfK; eigene Berechnung, Rechenweg für Haushalt A wie bei energie-gestalter.de.
Warum Haushalt B die erste Kürzung kaum spürt
Für Beispielhaushalt A, der keinen Einkommens-Bonus erhält, schlägt jede Stufe unmittelbar durch: Der Zuschuss sinkt im ersten Schritt um 1.435 €, danach um 1.375 €, 1.315 € und 1.255 €. Zwischen einem Antrag im Herbst 2026 und einem Antrag ab August 2028 liegen in diesem Modell 5.380 €.
Bei Beispielhaushalt B wirkt dagegen der Höchstsatz als Puffer. Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus ergeben rechnerisch 76 %, gezahlt werden aber höchstens 70 %. Sinkt der Bonus im Februar 2027 auf 12 %, liegt der rechnerische Satz mit 72 % weiterhin über dem Deckel. Der Zuschuss geht nur deshalb um 525 € zurück, weil die Kostenobergrenze sinkt. Erst ab August 2027 fällt der Satz unter 70 %. Ähnlich wirkt der Deckel von 80 % bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 € (mit minderjährigem Kind bis 40.000 €): Rechnerisch ergeben sich dort zunächst 86 %.
Wie hoch der Einkommens-Bonus im eigenen Fall ausfällt, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab, nicht vom Bruttolohn. Die Einzelheiten erklärt unser Beitrag zum Einkommens-Bonus.
Wie viel Zeit ein sauberer Antrag braucht
Weil der Antragstag zählt, muss die Wärmepumpe nicht vor dem nächsten Stichtag eingebaut sein. Vor dem Antrag müssen aber mehrere Schritte erledigt sein, die von Terminen bei Dritten abhängen:
- Bestandsaufnahme: Wärmebedarf, nötige Vorlauftemperatur an kalten Tagen, Alter der alten Heizung, Grundbuchauszug und Meldebestätigung.
- Angebote: mehrere einholen und vergleichbar machen, etwa bei Heizlastberechnung und hydraulischem Abgleich.
- Vertrag: Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die an die Förderzusage geknüpft ist.
- Bestätigung zum Antrag: erstellt von einem Fachunternehmen oder einer Energieeffizienz-Expertin, mit geplanter Heizung, förderfähigen Kosten und der Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
- Antrag: in „Meine KfW“, vor Beginn der Arbeiten. Dieser Tag bestimmt den Bonussatz.
- Zusage, Einbau, Nachweis: Einbau innerhalb von 36 Monaten, danach Bestätigung nach Durchführung und Nachweise innerhalb von sechs Monaten.
Wo Anträge an dieser Reihenfolge scheitern, beschreibt unser Beitrag zur Reihenfolge beim KfW-Antrag. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss gibt es nicht; die KfW vergibt ihn im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Warum ein übereilt unterschriebenes Angebot teurer sein kann
Ein nahender Stichtag verleitet dazu, das erste passende Angebot zu unterschreiben. Die Betriebskosten sprechen dagegen. In einer Verivox-Analyse vom Juli 2025 kostete der Strom für ein Einfamilienhaus mit 20.000 kWh Wärmebedarf bei einer effizienten Wärmepumpe (Jahresarbeitszahl 4) rund 1.337 € im Jahr, bei einer weniger effizienten Anlage (Jahresarbeitszahl 2,7) rund 1.978 €. Die Differenz von gut 640 € fällt Jahr für Jahr an. Eine Bonusstufe kostete Beispielhaushalt A dagegen einmalig rund 1.300 bis 1.400 €.
Eine falsch ausgelegte Anlage oder ein fehlender hydraulischer Abgleich können die Jahresarbeitszahl drücken. Worauf Sie im Angebot achten sollten, zeigt unser Beitrag zum Angebot vom Heizungsbauer. Die Auswirkung auf die monatliche Rechnung rechnet unser Beitrag zu den laufenden Heizkosten durch.
Einordnung
Der Klimageschwindigkeits-Bonus ist ein befristeter Aufschlag mit festem Fahrplan, keine dauerhafte Förderzusage. Wer ihn erhalten kann, profitiert davon, den Antrag in einer höheren Stufe zu stellen. Wie viel eine Stufe ausmacht, hängt aber stark vom Einkommen ab: Bei Haushalten ohne Einkommens-Bonus wird der Zuschuss mit jedem Stichtag kleiner, Haushalte nahe am Höchstsatz spüren die erste Kürzung kaum.
Ob sich eine Wärmepumpe rechnet, entscheidet ohnehin nicht der Bonus allein, sondern auch die Effizienz der Anlage im eigenen Haus und die Energiepreise der kommenden Jahre. Für 2027 sind weitere Änderungen angekündigt, deren Details noch offen sind. Welche Unterlagen im Einzelfall genügen, klären Sie mit dem Fachbetrieb oder einer Energieeffizienz-Expertin.
quellenabgerufen 04.09.2026
- KfW – Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, Zuschuss 458 (Stand 07/2026)
- KfW – Pressemitteilung zu den geänderten Förderbedingungen ab 21.07.2026
- BMWE – FAQ 3.6: Wie weise ich nach, dass ich mich für den Klimageschwindigkeits-Bonus qualifiziere?
- ADAC – Förderung für die Heizung
- ZfK – BEG-Förderung: Boni für Wärmepumpen werden gekürzt
- Energie-Fachberater – Wie ermittelt man das Alter einer Gasheizung für den Klimageschwindigkeits-Bonus?
- energie-gestalter.de – Heizungsförderung ab 2027 sinkt jährlich
- Verivox – Analyse: Wärmepumpe heizt 41 Prozent günstiger als Gasheizung (21.07.2025)
Alle Beträge in diesem Artikel sind Modellrechnungen oder Durchschnittswerte aus den genannten Quellen und keine Zusage für Ihren Einzelfall. Förderbedingungen können sich ändern; maßgeblich sind die zum Zeitpunkt Ihres Antrags gültigen Merkblätter der KfW. Dieser Artikel ersetzt keine Energie-, Steuer- oder Rechtsberatung.
Zuletzt geprüft 04.09.2026Keine Energieberatung im Sinne des GEG