Beim Einkommens-Bonus zählt nicht Ihr Bruttolohn
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen – und seit Juli gibt es drei Stufen und einen Familienzuschlag. Warum viele Haushalte näher an der Grenze liegen, als sie denken.
Wer wissen möchte, ob beim KfW-Zuschuss für eine neue Heizung ein Einkommens-Bonus in Frage kommt, greift oft zur Gehaltsabrechnung. Das führt in die falsche Richtung. Maßgeblich ist laut Merkblatt zum Zuschuss 458 das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen – eine Zahl aus dem Einkommensteuerbescheid, die meist deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegt. Seit dem 21. Juli 2026 gibt es drei Stufen: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. Vorher galt pauschal 30 % bis 40.000 €. Neu ist außerdem ein Familienzuschlag. Den Bonus erhalten nur selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer für die Wohneinheit, in der sie selbst mit Hauptwohnsitz leben.
Was hinter dem zu versteuernden Einkommen steckt
Das zu versteuernde Einkommen, kurz zvE, ist die Größe, auf die das Finanzamt den Steuertarif anwendet. Vom Bruttobetrag bis dorthin gehen mehrere Posten ab. Vereinfacht:
- Werbungskosten: Bei Beschäftigten wird vom Arbeitslohn mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen, seit 2023 sind das 1.230 € pro Person. Wer höhere Fahrt- oder Arbeitskosten nachweist, setzt mehr an.
- Renten: Bei Ruheständlern zählt nur der steuerpflichtige Teil der Rente. Er hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab – laut Deutscher Rentenversicherung 50 % bei Rentenbeginn bis 2005, 82 % bei Rentenbeginn 2022.
- Sonderausgaben: vor allem Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, dazu etwa Kirchensteuer und Spenden. Altersvorsorgebeiträge sind laut Bundesfinanzministerium seit 2023 vollständig abziehbar.
- Außergewöhnliche Belastungen wie bestimmte Krankheitskosten, soweit sie steuerlich anerkannt werden.
- Freibeträge für Kinder – allerdings nur, wenn sie für den Haushalt günstiger sind als das Kindergeld.
Nicht abgezogen wird dagegen der Grundfreibetrag. Er steckt im Tarif: Liegt das zvE unter diesem Betrag, fällt keine Einkommensteuer an. Wer vom Bruttolohn den Grundfreibetrag abzieht, um sein zvE zu schätzen, vermischt also zwei verschiedene Rechenschritte.
Wessen Einkommen zählt und aus welchen Jahren
Zum Haushalt zählen laut KfW-Merkblatt alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der geförderten Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind, außerdem deren dort gemeldete Ehe- oder Lebenspartner sowie Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren steht das gemeinsame zvE in einem Bescheid. Unverheiratete Paare haben getrennte Bescheide, deren Beträge zum Haushaltseinkommen zusammengehören. Erwachsene Kinder, die nicht Miteigentümer sind, nennt die Aufzählung nicht.
Angesetzt wird nicht ein einzelnes Jahr, sondern der Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragseingang. Für einen Antrag im Jahr 2026 sind das 2023 und 2024, für einen Antrag 2027 die Jahre 2024 und 2025. Ein Beispiel: Lag das zvE 2023 bei 52.000 € und 2024 bei 46.000 €, zählt der Mittelwert von 49.000 € – und damit die 10-%-Stufe.
Wo die Zahl steht und was ohne Steuerbescheid gilt
Das zvE ist im Einkommensteuerbescheid in der Berechnung der Steuer ausdrücklich als „zu versteuerndes Einkommen“ ausgewiesen. Genau diese Bescheide verlangt die KfW: für das zweite und dritte Kalenderjahr vor Antragstellung, von der antragstellenden Person und allen weiteren relevanten volljährigen Haushaltsmitgliedern. Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide oder andere Dokumente akzeptiert die KfW laut aktuellem Merkblatt (Stand 07/2026) nicht. Die Angaben im Antrag müssen später zu diesen Bescheiden passen.
Wer für die maßgeblichen Jahre keine Steuererklärung abgegeben hat, besitzt keinen Bescheid. Das aktuelle Merkblatt nennt für diesen Fall keine Ausnahme. In früheren Expertenantworten, etwa bei Energie-Fachberater im Dezember 2025, war von Ausnahmen für Rentnerinnen und Rentner die Rede. Ob solche Regelungen weiter gelten, sollten Betroffene vor dem Antrag direkt bei der KfW erfragen – und mit einer Lohnsteuerhilfe oder Steuerberatung klären, ob sich für die betreffenden Jahre noch ein Bescheid erreichen lässt.
Wie der Familienzuschlag wirkt
Lebt im Haushalt mindestens ein Kind, das in der Wohneinheit gemeldet ist, bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt Kindergeldberechtigung besteht, verschiebt sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 €. Die Zahl der Kinder spielt keine Rolle. Praktisch zählt damit das zvE abzüglich 10.000 €. Für Familien gilt also: 40 % bis 40.000 €, 30 % bis 50.000 €, 10 % bis 60.000 €. Auch der höhere Förderdeckel von 80 % ist dann bis 40.000 € erreichbar. Wird das jüngste Kind vor dem Antragstag volljährig, entfällt der Zuschlag.
| zvE (gezählt) | Einkommens-Bonus | Mit Klima-Bonus: rechnerisch | nach Deckel | Zuschuss | Ohne Klima-Bonus: Satz | Zuschuss |
|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 30.000 € | 40 % | 86 % | 80 % | 22.400 € | 70 % | 19.600 € |
| 30.001–40.000 € | 30 % | 76 % | 70 % | 19.600 € | 60 % | 16.800 € |
| 40.001–50.000 € | 10 % | 56 % | 56 % | 15.680 € | 40 % | 11.200 € |
| über 50.000 € | 0 % | 46 % | 46 % | 12.880 € | 30 % | 8.400 € |
Modellrechnung. Annahmen: selbstnutzende Eigentümer, Einfamilienhaus, Antrag bis 31.01.2027, förderfähige Kosten mindestens 28.000 € (Obergrenze erste Wohneinheit), Grundförderung 30 %, Klimageschwindigkeits-Bonus 16 % beim Austausch einer förderfähigen Altanlage; „ohne Klima-Bonus“ etwa bei einer Gasheizung, die jünger als 20 Jahre ist. Höchstsatz 70 %, bei zvE bis 30.000 € bis 80 %. „Gezählt“ heißt: bei Familienzuschlag zvE minus 10.000 €. Quelle: KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026), KfW-Pressemitteilung; eigene Berechnung.
Drei Beispielhaushalte im Vergleich
Wie groß der Abstand zwischen Bruttoeinkommen und gezähltem Einkommen sein kann, zeigen drei erfundene Haushalte. Die Umrechnung vom Brutto zum zvE ist dabei bewusst grob angenommen und ersetzt keine Steuerberechnung.
| Beispielhaushalt | zvE angenommen | gezählt | Bonus | Satz | Zuschuss |
|---|---|---|---|---|---|
| 1: Paar, zwei Angestellte, zusammen ca. 62.000 € brutto | 47.500 € | 47.500 € | 10 % | 56 % | 15.680 € |
| 2: wie 1, mit einem Kind unter 18 Jahren (Kindergeld) | 47.500 € | 37.500 € | 30 % | 70 % | 19.600 € |
| 3: Ruhestandspaar, Renten zusammen ca. 40.000 € brutto | 28.000 € | 28.000 € | 40 % | 80 % | 22.400 € |
Beispiel mit fiktiven Haushalten. Das zvE ist illustrativ angenommen (Durchschnitt 2023/2024 nach Abzug von Werbungskosten bzw. nicht steuerpflichtigem Rentenanteil, Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträgen; bei Haushalt 2 keine Kinderfreibeträge, da Kindergeld günstiger angenommen). Selbstnutzung, Klimageschwindigkeits-Bonus 16 %, förderfähige Kosten 28.000 €, Einkommensteuerbescheide liegen vor. Quelle Fördersätze: KfW-Merkblatt 458; eigene Berechnung.
Der Vergleich von Haushalt 1 und 2 zeigt die Wirkung des Familienzuschlags: Bei gleichem Einkommen liegt der Zuschuss mit Kind um 3.920 € höher. Haushalt 1 zeigt zugleich, wie knapp die Grenzen sein können. Läge sein durchschnittliches zvE 2.600 € höher, also über 50.000 €, entfiele der Einkommens-Bonus, und der Zuschuss betrüge 12.880 €. Die Stufen sind feste Grenzen, keine gleitenden Übergänge.
Typische Fehler bei der Einordnung
- Brutto statt zvE: Wer mit dem Jahresbrutto rechnet, schließt sich womöglich zu früh aus.
- Falsche Jahre: Nicht das Vorjahr zählt, sondern der Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antrag. Wer von 2026 auf 2027 wechselt, wechselt auch die Bezugsjahre.
- Familienzuschlag übersehen: Er gilt einmal pro Haushalt, nicht pro Kind – und nur, solange ein Kind bei Antragstellung minderjährig ist.
- Partnereinkommen vergessen: Auch das Einkommen eines dort gemeldeten, nicht verheirateten Partners gehört laut Merkblatt zum Haushalt.
- Vermietete Wohnungen: Den Einkommens-Bonus gibt es nur für die selbst genutzte Hauptwohneinheit. Vermieter erhalten die Grundförderung von 30 %.
- Falsche Nachweise: Rentenbescheid oder Lohnsteuerbescheinigung reichen laut Merkblatt nicht.
Wer den Klimageschwindigkeits-Bonus einplant, sollte beachten, dass dieser ab Februar 2027 halbjährlich sinkt; die Folgen zeigt unser Beitrag zum Klimageschwindigkeits-Bonus. Haushalte ohne Einkommens-Bonus können prüfen, ob der Steuerbonus statt des KfW-Zuschusses in Frage kommt. In welcher Reihenfolge Vertrag, Bestätigung und Antrag erledigt werden müssen, erklärt unser Beitrag zur Antragsreihenfolge.
Einordnung
Der Einkommens-Bonus ist seit Juli 2026 feiner gestaffelt als zuvor, und durch die neue 10-%-Stufe und den Familienzuschlag kommen mehr Haushalte in Frage als unter der alten Grenze von 40.000 €. Weil das zvE oft deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegt, lohnt es sich, die eigenen Bescheide anzusehen, statt nach dem Gehalt zu schätzen. Umgekehrt können wenige hundert Euro über einer Grenze mehrere tausend Euro Zuschuss ausmachen.
Die Beispiele in diesem Beitrag sind vereinfacht. Wie sich Werbungskosten, Renten oder Kinderfreibeträge im eigenen Bescheid auswirken, klären Sie im Zweifel mit einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss gibt es nicht; verbindlich sind die zum Zeitpunkt des Antrags gültigen Bedingungen der KfW.
quellenabgerufen 28.08.2026
- KfW – Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, Zuschuss 458 (Stand 07/2026)
- KfW – Pressemitteilung zu den geänderten Förderbedingungen ab 21.07.2026
- ADAC – Förderung für die Heizung
- steuertipps.de – Lexikon: Zu versteuerndes Einkommen
- steuertipps.de – Lexikon: Grundfreibetrag
- Bundesfinanzministerium – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2023 (Monatsbericht Januar 2023)
- Deutsche Rentenversicherung – Besteuerung der Rente
- Energie-Fachberater – Heizungsförderung der KfW ohne Einkommensteuererklärung?
Alle Beträge in diesem Artikel sind Modellrechnungen oder Durchschnittswerte aus den genannten Quellen und keine Zusage für Ihren Einzelfall. Förderbedingungen können sich ändern; maßgeblich sind die zum Zeitpunkt Ihres Antrags gültigen Merkblätter der KfW. Dieser Artikel ersetzt keine Energie-, Steuer- oder Rechtsberatung.
Zuletzt geprüft 28.08.2026Keine Energieberatung im Sinne des GEG